Das Verbot der Altersdiskriminierung ist u. a. in der Gleichbehandlungs-Rahmenrichtlinie RL 2000/78/EG sowie in Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der EU geregelt. Nach einer Entscheidung des EuGH steht es auch in einem Rechtsstreit zwischen Privaten einer nationalen Regelung entgegen, die es einer ganzen Gruppe von Arbeitnehmern untersagt, bei einem Anspruch auf Altersrente eine Entlassungsabfindung zu beziehen (Urt. v. 19.04.2016 – C-441/14).
Wenn man 18 Jahre im Betrieb beschäftigt war, besteht in Dänemark die Möglichkeit, eine Entlassungsentschädigung i. H. v. drei Monatsgehältern zu erhalten. Wenn der Angestellte bei seinem Ausscheiden eine Altersrente vom Arbeitgeber erhält und er dem entsprechenden Rentensystem vor Vollendung des 50. Lebensjahres beigetreten war, entfällt der Anspruch allerdings. Darauf berief sich ein Arbeitgeber, der einen Mitarbeiter nach mehr als 20-jähriger Beschäftigungszeit ohne Zahlung einer Abfindung entlassen hatte. Das Oberste Gericht in Dänemark legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob das Verbot der Altersdiskriminierung der fraglichen dänischen Vorschrift entgegensteht.
Der EuGH bejahte dies. Danach ist das allgemeine Verbot einer Diskriminierung wegen des Alters auch in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen anwendbar. Es steht einer nationalen Regelung wie der hier fraglichen entgegen. Verstößt eine nationale Rechtsvorschrift gegen das Verbot, ist sie entweder richtlinienkonform auszulegen oder – falls unmöglich – unangewendet zu lassen.
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