Wegen Diskriminierung kann eine wiederholte Kündigung einer schwangeren Frau ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde einen Anspruch auf Geldentschädigung auslösen. Der beklagte Arbeitgeber wurde zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 1.500,00 € verurteilt, entschied das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 08.05.2015 – 28 Ca 18485/14).
Kündigung während Probezeit
Die beschäftigte Klägerin wurde bereits während ihrer Probezeit gekündigt. Weil die Klägerin aber ihrem Arbeitgeber gleich nach der Kündigung unter Vorlage des Mutterpasses mitgeteilt hatte, dass sie schwanger sei und der Arbeitgeber keine Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde zur Kündigung eingeholt hatte, wurde diese Kündigung in einem vorangegangenen Kündigungsschutzverfahren nach § 9 MuSchG für unwirksam erklärt.
Wiederholte Kündigung
Noch im gleichen Jahr kündigte der Beklagte, ein Rechtsanwalt, erneut ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde. Das Arbeitsgericht ließ nicht gelten, dass er davon ausgegangen sei, dass die Schwangerschaft schon beendet sei.
Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Das Arbeitsgericht erklärte auch die wiederholte Kündigung für unwirksam und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung einer Geldentschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Aufgrund des ersten Kündigungsschutzverfahrens und der Kenntnis des Mutterpasses, habe der Arbeitgeber mit dem Fortbestand der Schwangerschaft rechnen müssen.
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Schlagwörter: Gleichbehandlungsgesetz, Kündigungsschutz, Schwangerschaft