Im Falle einer Pizzafahrerin hat das LAG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 20.04.2016 (15 Sa 2258/15) entschieden, dass 3,40 Euro pro Stunde ein sittenwidriger „Hungerlohn“ ist.
Von 2011 bis 2014 hatte das Jobcenter Leistungen zur Grundsicherung an eine Arbeitnehmerin erbracht. Deren Arbeitgeber betrieb eine Pizzeria in Berlin. Pauschal erhielt die dort beschäftigte Auslieferungsfahrerin 136 Euro für eine monatliche Arbeitszeit zwischen 35 und 40 Stunden je nach Bedarf (vor Einführung des gesetzlichen Mindestlohns).
Die Vergütung der Beschäftigten sei sittenwidrig niedrig, machte das Jobcenter geltend. Wenn das Unternehmen die übliche Vergütung gezahlt hätte, wären geringe Leistungen zur Grundsicherung angefallen. Deshalb habe es die Differenzen zu erstatten.
Das LAG hat der Klage des Jobcenters stattgegeben. Durchschnittlich erhielt die Pizza-Fahrerin einen Stundenlohn von 3,40 Euro pro Stunde. Gem. § 138 Abs. 1 BGB ist die Vereinbarung solcher „Hungerlöhne“ unwirksam. Die übliche Vergütung ergibt sich aus den Feststellungen des statistischen Landesamtes. Aufgrund dessen ging das Jobcenter zutreffend von einem Stundenlohn von 6,77 Euro aus, der sich bis 2014 auf 9,74 Euro steigerte. Somit hat das Jobcenter Anspruch auf Zahlung von 5.744,18 Euro.
Die Revision ist nicht zugelassen worden.
Sie haben Fragen zum Arbeitsrecht? Gerne berate ich, Fachanwalt für Arbeitsrecht Graf in Heidelberg und Heilbronn, Sie auch persönlich.
Schlagwörter: Gehalt, Hungerlohn