Eine Angestellte eines Museums ließ sich gegen Grippe impfen und leidet seitdem an einem Impfschaden. Das Sozialgericht Dortmund urteilte mit Urteil vom 05.08.2015, Az. S 36 U 818/12, dass ein Impfschaden aufgrund einer betriebsärztlichen Grippeimpfung kein Arbeitsunfall sei.
Aufgrund des großen Publikumsverkehrs in einem Museum ließ der Arbeitgeber der Klägerin die Mitarbeiter im Jahr 2009 durch den Betriebsarzt gegen Grippe impfen. Nach der Impfung erkrankte die Angestellte am Guillain-Barré-Syndrom und behielt Defizite zurück. Ein Gutachten bescheinigte ihr, dass das Syndrom aufgrund dieser Impfung, durchgeführt durch den Betriebsarzt des Arbeitgebers, aufgetreten ist.
Der Beklagte lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da kein unmittelbarer Zusammenhang bestehe. Dieser Auffassung schloss sich die Arbeitnehmerin nicht an und reichte Klage ein, wobei sie betont, dass es der Arbeitgeber gewesen sei, welcher ihr die Grippeimpfung nahegelegt habe.
Das Dortmunder Sozialgericht vertritt die Auffassung, die Impfung unterliege nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, da Versicherungsschutz ausschließlich bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten vorliege.
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