Die Unterrichtung des Betriebsrats im Rahmen eines Konsultationsverfahrens muss sich grundsätzlich auch auf die betroffenen Berufsgruppen beziehen. Soll der Betrieb stillgelegt und alle Mitarbeiter entlassen werden, ist eine fehlende Information darüber durch eine anschließende Stellungnahme des Gremiums – aus der hervorgeht, dass sein Beratungsanspruch erfüllt ist – heilbar. Das entschied das BAG mit Urteil vom 09.06.2016 (6 AZR 405/15).
Eine Arbeitnehmerin war als Produktionsmitarbeiterin beschäftigt. Der Insolvenzverwalter beschloss nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Stilllegung des Betriebs. Er unterrichtete den Betriebsrat über die beabsichtigte Kündigung aller Mitarbeiter durch eine Massenentlassung. Das Gremium bestätigte im Interessenausgleich die vollständige Unterrichtung und den Abschluss des Konsultationsverfahrens nach abschließender Beratung, obwohl der Insolvenzverwalter die betroffenen Berufsgruppen nicht mitgeteilt hatte. Im Anschluss erstattete er Ende Dezember 2013 Massenentlassungsanzeige und kündigte in der Folge alle Mitarbeiter. Die Beschäftigte klagte gegen ihre Kündigung. Das Konsultationsverfahren sei fehlerhaft durchgeführt worden, weil der Insolvenzverwalter der Interessenvertretung die von der Kündigung betroffenen Berufsgruppen nicht mitgeteilt hatte. ArbG und LAG wiesen die Klage ab.
Das BAG entschied, dass die fehlerhafte Unterrichtung durch die abschließende Stellungnahme des Betriebsrats im Interessenausgleich geheilt worden ist. Deshalb kann offen bleiben, ob die fehlende Information über die Berufsgruppen überhaupt nachteilige Rechtsfolgen für den Arbeitgeber bewirken kann, wenn der gesamte Betrieb stillgelegt wird.
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Schlagwörter: Betriebsrat, Massenentlassung